Samstag, 14. März 2020

eCall-System

Bevölkerung wird Entscheidungsfreiheit genommen


Seit März 2018 ist der automatische Notruf ‘eCall’ für neu typengeprüfte Personen- und Lieferwagen in Europa obligatorisch. ‘eCall’ bezweckt, dass bei einem Unfall, bei welchem der Airbag ausgelöst wird, automatisch die Polizei verständigt wird. Der Mindestdatensatz enthält Informationen bsp. Unfallstandort, Fahrzeugnummer, Zeitstempel, Anzahl der Insassen und Fahrtrichtung. 

Das Problem ist, dass dieses ‘eCall-System’ nicht mit Art. 47 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetz (SVG) übereinstimmt. Dieser Artikel des SVG’s regelt das Verhalten bei Unfällen. Er besagt, dass bei Verkehrsunfällen, bei denen nur Sachschaden entstanden ist, nicht zwingend die Polizei hinzugezogen werden muss. Die Polizei muss nur gerufen werden, wenn der Geschädigte nicht benachrichtigt werden kann. Somit kann das ‘eCall-System’ dazu führen, dass die Polizei auch bei Unfällen verständigt wird, bei welchen gemäss Art 47. Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes eine Verständigung der Polizei gar nicht vorgeschrieben ist. Somit führt eine neue technische Errungenschaft dazu, dass die Entscheidungskompetenz der Bevölkerung ausgehölt wird und unter Umständen Strafen bis hin zu Führerscheinentzügen ausgesprochen werden. Dies obwohl eine gesetzliche Bestimmung des Strassenverkehrsgesetzes vorgibt, dass die Polizei gar nicht hätte verständigt werden müssen. Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch bestätigt in seinem Bericht, dass durch das ‘eCall-Notrufsystem’ die Landespolizei in Einzelfällen verständigt werde, wenn trotz schwerer Kollision keine Personen verletzt worden seien und somit die Fahrzeuglenker nicht verpflichtet gewesen wären, die Landespolizei zu verständigen. Bereits nach der heutigen Praxis werde aber die Landespolizei meist auch durch nicht beteiligte Dritte ohne Kenntnis der involvierten Fahrzeuglenker über den Unfall verständigt. 

Die Argumentation des Vizeregierungschefs hinkt. Letztes Jahr hat das Obergericht ein Urteil gefällt, mit welchem eine Person freigesprochen wurde, welche einen Selbstunfall gemäss Art. 47 Abs. 3 hatte. Die Polizei wurde durch einen Dritten, der an der Unfallstelle vorbeifuhr, verständigt. Im Urteil resümiert das Obergericht, dass der Beschuldigte freizusprechen sei, weil er nicht verpflichtet war, den erlittenen Selbstunfall der Landespolizei zu melden. Dieses Urteil belegt, dass die Argumentation der Regierung nicht stimmig ist und das ‘eCall-System’ die Entscheidungsfreiheit der Bevölkerung mindert. Vizeregierungschef Daniel Risch gibt keine Auskunft darüber, wie er in Zukunft mit Unfällen, bei denen die Polizei nicht zwingend verständigt werden muss, jedoch mittels ‘eCall-System’ zur Unfallstelle gerufen wurde, umzugehen gedenkt.

Das ‘eCall-System’ hat seinen Vorteil. Doch wir sollten die Entscheidungsfreiheit der Bevölkerung nicht mindern und Gesetzesbestimmungen, welche der Bevölkerung einen gewissen Freiraum geben, nicht über neue technische Errungenschaften stellen. Aus diesem Grunde habe ich angekündigt, eine Motion einzubringen, mit welcher die Regierung beauftragt wird, Art. 47 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes anzupassen. Dies in dem Sinn, als die Landespolizei bei Unfällen gemäss Abs. 3, bei welchen sie über das ‘eCall-System’ informiert wurde und somit die Polizei nicht zwingend hinzugezogen hätte werden müssen, die Landespolizei nur tätig werden darf, wenn der Geschädigte dies ausdrücklich wünscht. Dann bleibt auch bei ‘eCall-Anrufen’ die Entscheidungsfreiheit bei solchen Unfällen bei den betroffenen Personen, also in erster Linie beim Geschädigten und nicht bei einem technischen Gerät.

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