Freitag, 23. Februar 2018

Lockerung der Revisionspflicht

Ein konkreter Vorschlag zum Bürokratieabbau


Der Landtag wird sich kommende Woche mit der Lockerung der Prüfungspflicht (Review) für Kleinst- und Kleinunternehmen beschäftigen. Nachdem diese Abschaffung schon in den Jahren 2014 und 2015 diskutierte wurde, sich der Landtag damals aber nicht durchringen konnte, diese Prüfungspflicht zu lockern, soll nun mit einer Motion nochmals der Versuch gestartet werden, Bürokratie abzubauen.

Unser Land geht mit der bisher gültigen Regelung zur Reviewpflicht über die Vorgaben der EU hinaus. Die EU-Richtlinie 2013/34/EU lässt explizit Ausnahmen für kleine Unternehmen zu. Dies basierend auf der 'Strategie Europa 2020'. In der EU-Richtlinie steht hierzu geschrieben:
"Die Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zielt darauf ab, die Verwaltungslasten zu verringern, das Umfeld für Unternehmen und insbesondere KMU zu verbessern und die Internationalisierung von KMU zu fördern."
Die EU legt auch fest, mit welchen Prämissen Unternehmensgrössen definiert werden. Hierzu kann in der Richtlinie nachgelesen werden:
"Kleine, mittlere und grosse Unternehmen sollten unter Bezugnahme auf Bilanzsumme, Nettoumsatzerlöse und durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten definiert und voneinander unterschieden werden, da diese Kriterien in der Regel objektiven Aufschluss über die Grösse eines Unternehmens geben."
Es besteht kein Grund, weshalb diese Regelung zur Reviewpflicht in unserem Land restriktiver gehandhabt wird, als die EU es vorschreibt. Dies umso mehr, als auch die Schweiz unter gewissen Bedingungen einen Verzicht auf die Prüfungspflicht von Kleinst- und Kleinunternehmen kennt. Auch die Schweiz stützt sich auf die drei Kriterien der EU und legte hierbei klare Vorgaben fest. In der Schweiz gilt unter anderem folgende Regelung, wie auf dem KMU-Portal für kleine und mittlere Unternehmen der Schweizer Eidgenossenschaft nachgelesen werden kann:
"Die Jahresrechnung der Unternehmen muss einer ordentlichen Revision unterzogen werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die Schwellenwerte bei zwei der drei Referenzgrössen überschritten werden. Das seit Anfang 2012 geltende neue Revisionsrecht setzt die Schwellenwerte wie folgt fest: 
CHF 20 Millionen für die Bilanzsumme
CHF 40 Millionen für den Umsatzerlös
250 Vollzeitstellen 
In der Schweiz treffen die oben genannten Kriterien auf die meisten KMU nicht zu, sodass diese nicht der ordentlichen Revision unterliegen. Ihre Jahresberichte müssen mittels einer eingeschränkten Revision geprüft werden. Bei der eingeschränkten Revision muss der Generalversammlung eine Zusammenfassung des Berichts übermittelt werden. Das Verfahren umfasst Befragungen des Managements, angemessene Detailprüfungen und analytische Prüfungshandlungen. Eine Gesellschaft kann teilweise oder gänzlich auf die Revision verzichten, sofern die Gesellschafter dies einstimmig beschliessen und die Zahl der Vollzeitstellen in dem Unternehmen maximal zehn beträgt."
Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb in Liechtenstein diese Regelung restriktiver als in der EU und in der Schweiz ausgelegt wird. Liechtensteiner Kleinunternehmen haben dadurch einen höheren Verwaltungsaufwand, einen Standortnachteil und nicht zuletzt einen höheren Bürokratieaufwand. Mit der Lockerung der Reviewpflicht auf die Vorschriften der Schweiz und der EU werden für unsere Kleinst- und Kleinunternehmen gleichlange Spiesse gegenüber der ausländischen Konkurrenz geschaffen. 

Diese Lockerung erachte ich als wichtigen und guten Schritt, zumal damit auch keine Auswirkungen auf den Staatshaushalt bzw. auf die Höhe der Steuereinnahmen einhergehen. Die Regierung schrieb hierzu 2015:
"Für den Staatshaushalt wären bei einer Abschaffung der Revisions- bzw. Reviewpflicht für Klein- und Kleinstgesellschaften einnahmenseitig keine nennenswerten Auswirkungen zu erwarten. Die steuerlichen Effekte (weniger Aufwand bei den KMU, weniger Gewinn bei den Revisionsstellen) dürften sich in etwa ausgleichen."
Aus diesem Grunde komme ich zur selben Einschätzung wie die Motionäre, die schreiben: 
"Die Lockerung der Prüfungspflicht soll insbesondere für das liechtensteinische Gewerbe eine administrative und finanzielle Erleichterung bringen."