Zweifel an der Rechtmässigkeit
Antwort auf die LIEWO-Frage vom 29. Juni 2025Die Redaktion der LIEWO geht bei ihrer Frage von einer Fehlannahme aus. Sie schreibt, dass das Stimmrecht für Einbürgerungen im ordentlichen Verfahren auf alle Landesbürger der jeweiligen Gemeinde ausgeweitet und nicht mehr nur auf die Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger beschränkt sein soll. Der Überlegungsfehler liegt darin, dass bei einer solchen Gemeindeabstimmung gar nicht darüber abgestimmt wird, ob jemand eingebürgert wird, sondern nur, ob jemand Bürger seiner Wohngemeinde wird, wenn dann in der Folge der Landtag in schriftlicher Abstimmung eine Person einbürgert. In anderen Worten ausgedrückt heisst dies: Mitglieder einer Gemeinschaft stimmen darüber ab, ob jemand in ihre Gemeinschaft aufgenommen wird oder nicht. Der Akt der Einbürgerung an sich liegt in der alleinigen Hoheit des Landtages.
Die Ausweitung der Stimmberechtigten auf alle Liechtensteiner Einwohnerinnen und Einwohner in einer Gemeinde würde bedeuten: Nichtmitglieder einer Gemeinschaft stimmen mit darüber ab, ob jemand in eine Gemeinschaft, zu welcher sie gar nicht gehören, aufgenommen wird oder nicht. Dies wäre in etwa gleichbedeutend, wie wenn ich beispielsweise darüber mitentscheiden könnte, ob jemand in den Verein Holzkreislauf aufgenommen wird, obwohl ich dem Verein Holzkreislauf selbst gar nicht angehöre.
Deshalb stellt sich vielmehr die Frage: Ist es überhaupt zulässig, dass jemand, der selbst einer Gemeinschaft nicht angehört, darüber mitbefinden kann, ob jemand anderer dieser Gemeinschaft beitreten darf? Ich habe Zweifel, dass dies überhaupt möglich ist.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen