Regierung widerspricht Vorwürfen des Frauennetzes
Im Rahmen der Landtagssession von Mai 2019 stellte ich eine Kleine Anfrage in Bezug auf die heftigen Vorwürfe des Frauennetzes als Dachverband und seinen Mitgliedsvereinen sowie des Vereins von Menschenrechte, welche sie im Rahmen ihrer Schattenberichte zur Umsetzung der UNO-Frauenrechtskonvention einreichten. In diesen Schattenberichten sind unter anderem folgende Vorwürfe zu lesen:
a) „Betrachten wir die Statistik so fällt auf, dass seit 2014 kein Betretungsverbot für Männer ausgesprochen wurde. Ebenfalls zeigt die Statistik, dass seit 2013 die Wegweisungen drastisch zurückgegangen sind. Wir würden befürworten, dass die vorhandenen rechtlichen Instrumente entsprechende Anwendung finden.“
b) „Wir erleben sehr oft, dass den Rechten jenes Familienteiles, das Gewalt an Familienmitgliedern ausübt, Vorrang eingeräumt wird gegenüber dem Recht der Kinder auf Gewaltfreiheit.“
c) „Treffen im Rahmen des Besuchsrechts werden von Tätern oft dazu verwendet, weitere Gewalt gegenüber ihren Frauen und Kindern zu verüben.“
d) „Die polizeilichen Interventionen zur Einleitung von Betretungsverboten oder Wegweisung der Täter im häuslichen Bereich sind abnehmend. Inwieweit dies auf eine Abnahme der häuslichen Gewalt zurückzuführen ist, bleibt unklar. Es ist auch möglich, dass die Bereitschaft, dieses Instrument anzuwenden, bei der Polizei zurückgegangen ist.“
In der Beantwortung meiner Kleinen Anfrage tat Aussenministerin Aurelia Frick kund, dass diese Vorwürfe so nicht stimmen würden. Sie betonte unter anderem: "Die in der kleinen Anfrage aufgegriffenen Kritikpunkte der Zivilgesellschaft wurden dabei von den zuständigen Behörden als unzutreffend erachtet." Das Frauennetz Liechtenstein mit seinen Mitgliedsvereinen und der Verein für Menschenrechte werden sich nun die Frage gefallen müssen, weshalb sie mit falschen Fakten über Liechtenstein den CEDAW-Ausschuss der UNO-Frauenrechtskonvention informierten.
Konkret stellte ich folgende fünf Fragen an die Regierung:
Wie beurteilt die Regierung generell die zum Teil massiven Vorwürfe an den Behörden, welche in den beiden Schattenberichten geäussert werden?
Aurelia Frick: Im Rahmen der Vorbereitung der Vorstellung des fünften Länderberichts vor dem zuständigen Ausschuss in Genf im Juli 2018 wurden die Schattenberichte vom Amt für Auswärtige Angelegenheiten unter Mitwirkung der betroffenen Ämter und Ministerien geprüft. Die in der kleinen Anfrage aufgegriffenen Kritikpunkte der Zivilgesellschaft wurden dabei von den zuständigen Behörden als unzutreffend erachtet. Die Sicht der Behörden wurde von der liechtensteinischen Delegation bei der Berichtsvorstellung in Genf vor dem zuständigen Ausschuss eingehend dargelegt.
Wie haben sich die Wegweisungen und Betretungsverbote pro Jahr seit 2007 entwickelt und worin liegen die Gründe für diese Entwicklung?
Aurelia Frick: Die von der Landespolizei gestützt auf Art. 24g des Polizeigesetzes im Zeitraum von 2007 bis 2018 verfügten Wegweisungen und Betretungsverbote bewegen sich zwischen 0 und 10 pro Jahr. In den Jahren 2015, 2017 und 2018 wurden keine Wegweisungen oder Betretungsverbote ausgesprochen. Grundsätzlich ist festzustellen, dass seit 2013 Wegweisungen und Betretungsverbote bei häuslicher Gewalt rückläufig sind. Diese Entwicklung wurde von der Landespolizei anhand der Vorfälle im Jahr 2018 analysiert. Festzustellen ist, dass die Entscheidung, ob eine Gewaltschutzmassnahme zu verfügen ist, vom amtshandelnden Polizisten aufgrund seiner konkreten Lageeinschätzung vor Ort getroffen wird. Es hat sich gezeigt, dass in zahlreichen Fällen die Konfliktparteien bereits getrennte Wohnungen hatten, weshalb auf Wegweisungen und Betretungsverbote verzichtet worden ist, obschon diese rechtlich auch bei einer bereits vollzogenen Trennung verfügt werden könnten. Je nach konkreter Ausgangslage kommen aber auch weniger einschneidende Massnahmen zum Tragen, um eine Deeskalation und Beruhigung der Situation zu erreichen, z.B. Konfliktschlichtung.
Wie oft wurde in den letzten 10 Jahren das Besuchsrecht von Tätern dazu verwendet, weitere Gewalt gegenüber ihren Frauen und Kindern zu verüben?
Aurelia Frick: Diesbezüglich liegen keine spezifischen statistischen Angaben vor.
Worin liegen die Gründe, dass den Rechten jenes Familienteils, das Gewalt an Familienmitgliedern ausübt, Vorrang gegenüber dem Recht der Kinder auf Gewaltfreiheit eingeräumt wird?
Aurelia Frick: Die in der Frage enthaltene Aussage, dass bei Obsorge- und/oder Besuchsrechtsentscheidungen den Rechten jenes Familienteils, das Gewalt an Familienmitgliedern ausübt, Vorrang gegenüber dem Recht der Kinder auf Gewaltfreiheit eingeräumt wird, stimmt so nicht. Am 1. Januar 2015 ist das neue Kindschaftsrecht in Kraft getreten. Dieses sieht vor, dass bei allen ein minderjähriges Kind betreffenden Entscheidungen, insbesondere bei Regelung der Obsorge und/oder des Besuchsrechts, das Kindswohl als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist. Das Gesetz enthält einen umfassenden Kriterienkatalog unter Berücksichtigung kinderpsychologischer und pädagogischer Gesichtspunkte, den es bei der Beurteilung des Kindswohls zu berücksichtigen gilt. Insbesondere fliesst bei solchen Entscheiden die Anwendung von Gewalt eines Elternteils gegen die Kinder oder den anderen Ehepartner in die Gesamtbetrachtung mit ein. Bei häuslicher Gewalt wird in der Regel keine gemeinsame Obsorge zugesprochen.
Wurden von Seiten der Regierung die in den Schattenberichten geäusserten Vorwürfe mit den entsprechenden Behörden besprochen und mit den Autoren der Schattenberichte darüber das Gespräch gesucht und falls ja, mit welchem Ergebnis?
Aurelia Frick: Die Regierung hat das Amt für Auswärtige Angelegenheiten beauftragt, alle betroffenen Institutionen über den fünften Berichterstattungsprozess unter der UNO-Frauenrechtskonvention, inklusive der in den Schattenberichten enthaltenen Kritik, zu informieren. Die betroffenen Ämter und Ministerien wurden somit für die Vorbereitung der Berichtsvorstellung wie auch nach Abschluss des Berichterstattungsprozesses mit der Kritik befasst.
Aurelia Frick: Im Rahmen der Vorbereitung der Vorstellung des fünften Länderberichts vor dem zuständigen Ausschuss in Genf im Juli 2018 wurden die Schattenberichte vom Amt für Auswärtige Angelegenheiten unter Mitwirkung der betroffenen Ämter und Ministerien geprüft. Die in der kleinen Anfrage aufgegriffenen Kritikpunkte der Zivilgesellschaft wurden dabei von den zuständigen Behörden als unzutreffend erachtet. Die Sicht der Behörden wurde von der liechtensteinischen Delegation bei der Berichtsvorstellung in Genf vor dem zuständigen Ausschuss eingehend dargelegt.
Aurelia Frick: Die von der Landespolizei gestützt auf Art. 24g des Polizeigesetzes im Zeitraum von 2007 bis 2018 verfügten Wegweisungen und Betretungsverbote bewegen sich zwischen 0 und 10 pro Jahr. In den Jahren 2015, 2017 und 2018 wurden keine Wegweisungen oder Betretungsverbote ausgesprochen. Grundsätzlich ist festzustellen, dass seit 2013 Wegweisungen und Betretungsverbote bei häuslicher Gewalt rückläufig sind. Diese Entwicklung wurde von der Landespolizei anhand der Vorfälle im Jahr 2018 analysiert. Festzustellen ist, dass die Entscheidung, ob eine Gewaltschutzmassnahme zu verfügen ist, vom amtshandelnden Polizisten aufgrund seiner konkreten Lageeinschätzung vor Ort getroffen wird. Es hat sich gezeigt, dass in zahlreichen Fällen die Konfliktparteien bereits getrennte Wohnungen hatten, weshalb auf Wegweisungen und Betretungsverbote verzichtet worden ist, obschon diese rechtlich auch bei einer bereits vollzogenen Trennung verfügt werden könnten. Je nach konkreter Ausgangslage kommen aber auch weniger einschneidende Massnahmen zum Tragen, um eine Deeskalation und Beruhigung der Situation zu erreichen, z.B. Konfliktschlichtung.
Aurelia Frick: Diesbezüglich liegen keine spezifischen statistischen Angaben vor.
Worin liegen die Gründe, dass den Rechten jenes Familienteils, das Gewalt an Familienmitgliedern ausübt, Vorrang gegenüber dem Recht der Kinder auf Gewaltfreiheit eingeräumt wird?
Aurelia Frick: Die in der Frage enthaltene Aussage, dass bei Obsorge- und/oder Besuchsrechtsentscheidungen den Rechten jenes Familienteils, das Gewalt an Familienmitgliedern ausübt, Vorrang gegenüber dem Recht der Kinder auf Gewaltfreiheit eingeräumt wird, stimmt so nicht. Am 1. Januar 2015 ist das neue Kindschaftsrecht in Kraft getreten. Dieses sieht vor, dass bei allen ein minderjähriges Kind betreffenden Entscheidungen, insbesondere bei Regelung der Obsorge und/oder des Besuchsrechts, das Kindswohl als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist. Das Gesetz enthält einen umfassenden Kriterienkatalog unter Berücksichtigung kinderpsychologischer und pädagogischer Gesichtspunkte, den es bei der Beurteilung des Kindswohls zu berücksichtigen gilt. Insbesondere fliesst bei solchen Entscheiden die Anwendung von Gewalt eines Elternteils gegen die Kinder oder den anderen Ehepartner in die Gesamtbetrachtung mit ein. Bei häuslicher Gewalt wird in der Regel keine gemeinsame Obsorge zugesprochen.
Aurelia Frick: Die Regierung hat das Amt für Auswärtige Angelegenheiten beauftragt, alle betroffenen Institutionen über den fünften Berichterstattungsprozess unter der UNO-Frauenrechtskonvention, inklusive der in den Schattenberichten enthaltenen Kritik, zu informieren. Die betroffenen Ämter und Ministerien wurden somit für die Vorbereitung der Berichtsvorstellung wie auch nach Abschluss des Berichterstattungsprozesses mit der Kritik befasst.
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