Mittwoch, 4. Oktober 2017

Zentrumsgestaltung Schaanwald III

Rechtsstaatlich fragwürdiges Vorgehen

Votum anlässlich der Landtagsdebatte zur Motion bezüglich der Zentrumsgestaltung Schaanwald

Vor fast genau 11 Jahren, am 23. Oktober 2006, schrieb der Abteilungsleiter Tiefbauamt nach Rücksprache mit dem zuständigen Regierungsmitglied des Ressorts Bau und der Amtsleitung des Tiefbauamtes einen Brief an die Gemeinde Mauren. Darin kann unter anderem nachgelesen werden:
«Die Umlegung der Vorarlbergerstrasse in den Bereich des ÖBB-Trassées, im Rahmen der 2. Etappe, wird in Analogie zu ähnlich gelagerten Bauvorhaben zur Entlastung von stark verkehrsbelasteten Ortszentren, unter der Voraussetzung der kostenlosen Bodenabgabe durch die Gemeinde an das Land, zu 100 % vom Land Liechtenstein übernommen.»
Dieses Schreiben, welches den Titel ‘Zuschg Schaanwald, Strassenverlegung’ trägt, ist ein zentrales Dokument der Thematik Zentrumsgestaltung Schaanwald. Vieles ist seit dem Verfassen dieses Schreibens geschehen, doch leider nicht das, was es eigentlich zum Inhalt hatte - die Strassenverlegung im Zentrum von Schaanwald.

11 Jahre sind seither vergangen. Lange Zeit sah es so aus, als ob die Zentrumsgestaltung Schaanwald von der Regierung vorangetrieben werde. 2009 wurde die Zentrumsgestaltung Schaanwald in den Verkehrsinfrastrukturbericht 2010 der Regierung aufgenommen, in welchem diese Strassenverlegung als in den kommenden Jahren anstehendes Projekt betitelt wurde. Bis zum Jahre 2013 wurde an der Umsetzung der Zentrumsgestaltung Schaanwald auf allen Ebenen gearbeitet. Amtsleiter Markus Verling wird im Frühjahr 2013 in einem Bericht in der LIE:Zeit mit den Worten zitiert: «Wenn der politische Wille vorhanden ist, setzen wir es um. Die Vorarbeiten sind gemacht.»

Doch dann kam die Finanzkrise und die damit einhergehende Notwendigkeit der Sanierung des Staatshausaltes. Sie brachte das Projekt zum Stoppen, da es von der Regierung als nicht zwingend notwendig betitelt und deshalb zurückgestellt wurde. Diese Sanierung des Staatshaushaltes wird von der Regierung selbst als abgeschlossen bezeichnet, weshalb es eigentlich keinen Grund mehr gibt, dieses Projekt nicht wieder aus der Schublade zu holen und die Arbeiten weiterzuführen. Doch dies möchte die Regierung nicht, wie aus einer Beantwortung einer Kleinen Anfrage im Frühjahr dieses Jahres entnommen werden kann. Auch im Regierungsprogramm bleibt das Thema Zentrumsgestaltung Schaanwald gänzlich unerwähnt.

Deshalb diese Motion. Mit ihr soll die Regierung beauftragt werden, dem Landtag einen Finanzbeschluss betreffend die Verlegung der Vorarlberger-Strasse im Bereich Zuschg - Zentrum Schaanwald zur Beschlussfassung vorzulegen. Nur darum geht es. Wir entscheiden heute nicht, ob die Zentrumsgestaltung Schaanwald bzw. die Strassenverlegung im Bereich Zuschg gebaut wird. Wir entscheiden nur darüber, ob die Regierung das Projekt wieder aus der Schublade holen, die Vorarbeiten weiterführen und dem Landtag einen Finanzbeschluss hierzu vorlegen soll. Nicht mehr, aber auch nicht weniger. Ein Ja des Landtages zu dieser Motion darf nicht als Zustimmung zur Umsetzung dieses Projektes interpretiert werden. Dies steht auf einem anderen Blatt und wäre - sofern die Motion überwiesen wird - zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden. Während ein Ja zur Motion alle Möglichkeiten offen lässt, würde ein Nein zu dieser Motion Nägel mit Köpfen machen. Ein Nein bedeutet nämlich nichts Geringeres, als dass das Projekt endgültig vom Tisch ist.

Sie können nun selbst entscheiden,

  • ob sie fundierte Informationen über das Projekt erhalten und erfahren möchten, wie dieses Projekt konkret aussieht, 
  • ob sie über die Vor- und Nachteile sowohl in verkehrspolitischer- wie auch in gesellschaftspolitischer Sicht für die Bevölkerung von Schaanwald in Kenntnis gesetzt werden möchten,
  • ob die von der Regierung mitgeteilten Kosten von rund drei Millionen Franken auch wirklich der Wahrheit entsprechen und
  • ob sie anhand dieser und weiterer Informationen darüber entscheiden möchten, ob dieses Projekt umgesetzt werden soll oder eben nicht.

Wenn Sie das alles wollen und eine Entscheidung zur Umsetzung dieses Projektes auf fundierter Grundlage und weiterführenden konkreten Informationen fällen möchten, dann müssen Sie der Überweisung der Motion zustimmen. Ein Nein zu dieser Motion bedeutet, dass Sie ein Projekt endgültig und definitiv begraben, ohne konkrete Informationen darüber wie es ausgesehen hätte, welche Vor- und Nachteile es generiert hätte oder wie viel es konkret gekostet hätte. Ob sie diesen endgültigen Entscheid ohne diese fundierten Kenntnisse fällen möchten, liegt bei Ihnen. Verantwortungsvolles Handeln sähe meines Erachtens anders aus.


Geschätzte Abgeordnete, dies ist nur eine Sichtweise, weshalb ich Sie bitte, diese Motion an die Regierung zu überweisen. Es gibt noch eine andere - und zwar jene aus dem Blickwinkel der Rechtsstaatlichkeit. Seit dem zuvor erwähnten Schreiben aus dem Jahre 2006 ist viel geschehen. Einiges davon wirft Fragen auf. Besonders in drei Punkten bin ich zur Überzeugung gelangt, dass der Entscheid, ob wir diese Motion überweisen oder nicht, auch in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit und die Einhaltung des Rechtsstaates von grosser Bedeutung ist.


Punkt 1: Die Volksabstimmung der Gemeinde Mauren von November 2007


Auf Basis der Zusage der Regierung, die Strassenverlegung Zuschg umzusetzen, wenn die Gemeinde Mauren zuvor gemäss favorisiertem Wettbewerbsprojekt ‘MZG Zuschg’ Schaanwald ihre Arbeiten umsetzte, bewilligte der Gemeinderat die Zentrumsgestaltung Schaanwald einstimmig und führte sie einer Gemeinde-Volksabstimmung zu. Diese hatte einen Kreditbeschluss zu den gemäss diesem Wettbewerbsprojekt anfallenden Kosten für die Gemeinde Mauren zum Inhalt. In erster Linie betraf dies den Bau des Zuschg-Gebäudes. Der Titel der Volksabstimmung war jedoch nicht ‘Bau Zuschg-Gebäude’, sondern wie aus der Informationsbroschüre entnommen werden kann, ‘Weilerzentrum Schaanwald - Zuschg’. Im November 2007 hiess die Stimmbevölkerung von Mauren und Schaanwald mit 62.2 Prozent diese Zentrumsgestaltung gut.

Von entscheidender Bedeutung ist jedoch, dass im Vorfeld der Abstimmung die Bevölkerung von Mauren und Schaanwald nicht nur über das Zuschg-Gebäude in Kenntnis gesetzt wurde, sondern über die gesamte Zentrumsgestaltung Schaanwald. Während die Arbeiten, welche die Gemeinde Mauren betrafen, als 1. Etappe der Umsetzung betitelt wurden, wurden die Arbeiten, welche das Land betrafen und hauptsächlich in der Strassenverlegung lagen, als 2. Etappe beworben.

So schreibt zum Beispiel Gemeindevorsteher Freddy Kaiser im Vorwort dieser Broschüre:
«In einer ersten Etappe soll das Zentrumgsgebäude ‘Zuschg’ und in einer zweiten Etappe zusammen mit dem Land die punktuelle Strassenverlegung im Kernbereich - eine Verkehrsschlaufe - erstellt werden.»
Solche und ähnliche Aussagen können in verschiedenen Kapiteln an verschiedenen Orten dieser Informationsbroschüre nachgelesen werden. Sie zeigen sehr deutlich, dass die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger mit über 60 Prozent nicht nur Ja zum Bau des Zuschg-Gebäudes gesagt haben, sondern auch zur Zentrumsgestaltung Schaanwald inkl. der 2. Etappe der Strassenverlegung. Sie haben sich darauf verlassen, dass das Versprechen der Regierung, die Strasse zu verlegen, nachdem die Gemeinde ihre Aufgaben ausgeführt hat, gilt und sich die Regierung daran hält. Und bei der Erklärung der konkreten Abstimmungsvorlage in der Informationsbroschüre wird auf dieses Versprechen sogar konkret eingegangen. Es kann nachgelesen werden: 
«Dieser erste Schritt bildet zugleich das Fundament der weiteren Etappen, insbesondere der Strassenverlegung, die gemäss der Zusage des Tiefbauamtes später vom Land finanziert würde.»
Geschätzte Abgeordnete, das Stimmvolk der Gemeinde hat sich bei seiner Abstimmungsentscheidung auch auf das Versprechen der Regierung gestützt. Und deshalb ist es für mich auch eine Frage von Rechtsstaatlichkeit, dass Versprechen, welche als Grundlage zur Entscheidungsfindung bei einer Volksabstimmung gegeben werden, eingehalten werden. Was gelten Volksabstimmungen, wenn danach nicht gemäss Ergebnis gehandelt wird? 


Punkt 2: Auflagen und Ausnahmen bezüglich der Baubewilligung für das Zuschg-Gebäude


Die Gemeinde Mauren erhielt die Baubewilligung für das Zuschg-Gebäude nur unter Auflagen und mit Ausnahmen. Ich zitiere diesbezüglich den Punkt 3.2 der Rubrik ‘Spezielle Bauvorschriften, Bedingungen und Auflagen’ der offiziellen Baubewilligung des Hochbauamtes vom 17. September 2008: 
«Das Hochbauamt bewilligt die Ausnahme zur Unterschreitung des minimalen Strassenabstands von 4.50 Meter auf 2.04 Meter zur Vorarlbergerstrasse. Die Ausnahme beruht auf der Verlegung bzw. Führung der zukünftigen Vorarlbergerstrasse und dannmaliger Einhaltung des minimalen Strassenabstands von 4.50 Meter. Die Massnahme resultiert gemäss den Plänen der Zentrumsgestaltung Schaanwald.»
Diese Textpassage bedeutet nichts anderes, als der Gemeinde eine Ausnahme in Bezug auf die Unterschreitung des minimalen Grenzabstandes nur gewährt wurde, weil diese Unterschreitung nur von zeitlich beschränkter Dauer sei und mit der geplanten Strassenverlegung der minimale Grenzabstand wiederhergestellt werde. Diese Textpassage bedeutet aber auch, dass diese Ausnahme gar nicht von der Gemeinde Mauren behoben werden kann, sondern nur von jener Behörde, welche diese Ausnahme ausstellte und genehmigte - nämlich vom Hochbauamt bzw. von der Regierung selbst. Dies weil die Strassenverlegung Sache des Landes ist. Das bedeutet: Das Hochbauamt und damit auch die Regierung bürdet sich selbst eine Ausnahme und Auflage auf, deren eigene Erfüllung und Umsetzung bis heute nicht Rechnung getragen werden konnte, da die Regierung bis dato nicht bereit war, beim Landtag um die Gelder für die vorgeschriebene Beseitigung der eigenen Auflage und eigenen Ausnahmegenehmigung anzusuchen.

Im Gegensatz dazu werden einem privaten Bauherrn, der gegen Auflagen und Ausnahmen verstösst bzw. sie nicht umsetzt, rechtliche Schritte bis hin zu Abbruchverfügungen angedroht bzw. angeordnet. Geschätzte Abgeordnete, man kann nicht bei privaten Bauherren mit allen gesetzlich zur Verfügung stehenden Mitteln die Ausführung von Auflagen und Ausnahmen verlangen und gleichzeitig sich nicht an die sich selbst erteilten Ausnahmen und Auflagen halten. Das geht nicht und ist einem funktionierenden Rechtsstaat unwürdig. Ein Nein zu dieser Motion hätte zugleich die Ausstrahlung, dass der Landtag es gutheisst, dass das Hochbauamt bzw. die Regierung sich nicht an die sich selbst auferlegten Ausnahmen und Auflagen halten muss. Was für ein Signal wäre das nach Aussen? Ein Ja zu dieser Motion würde die Regierung zumindest veranlassen, diese Thematik im Bericht und Antrag explizit zu erläutern und den Landtag auf mögliche rechtsstaatliche Folgen bei einer Ablehnung des Finanzbeschlusses in Bezug auf die Nichteinhaltung der Ausnahmen in der Baubewilligung hinzuweisen bzw. die Folgen daraus darzulegen.

Herr Regierungschef-Stellvertreter, ich möchte noch kurz auf ihre Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Johannes Kaiser anlässlich der letzten Landtagssitzung von September eingehen. Er fragte bewusst nach den Auflagen und Ausnahmen zu dieser Baubewilligung und zur Begründung hierfür. Dass Sie in ihrer Beantwortung alle diese Ausnahmen und Auflagen ausführten, jedoch den entscheidenden Satz, dass die Unterschreitung des minimalen Strassenabstandes nur wegen der Verlegung der Vorarlbergerstrasse und der dannmaligen Einhaltung des minimalen Strassenabstands gewährt wurde, verschwiegen haben, finde ich bedenklich. Ich weiss, dass nicht Sie diese Beantwortung geschrieben haben, sondern verantwortliche Personen beim Hochbauamt. Deshalb richte ich diese Kritik auch nicht an Sie, sondern an den Amtsleiter des Hochbauamtes, der damit über seine Kompetenzen hinaus gehandelt hat. Aber ich bitte Sie, die verantwortlichen Personen für die Beantwortung von Kleinen Anfragen anzuweisen, dass Kleine Anfragen wahrheitsgetreu und mit Einbezug aller relevanten Fakten, nach denen explizit gefragt wurde, beantwortet werden müssen. Ansonsten führen wir dieses parlamentarische Mittel ad absurdum.


Punkt 3: Einhaltung der Sichtweiten


Dass die Sichtweiten gemäss Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen und Verkehrsfachleute (VSS) bei der heute vorherrschenden Situation mit dem zu nahe an der Vorarlbergerstrasse liegenden Zuschg-Gebäude teilweise nicht eingehalten werden, hat der Regierungschef-Stellvertreter anlässlich der Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Johannes Kaiser im September dieses Jahres bestätigt. Fakt ist, dass mit der aktuell vorherrschenden Situation beim Zuschg-Gebäude andere Massstäbe zur Anwendung gelangen, als wenn Private davon betroffen wären. Das Baugesetz schreibt unter dem Stichwort ‘Privatstrassen’ bei Art. 39 Abs. 1 mit einer Muss-Bestimmung klar vor, dass die einschlägigen Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute einzuhalten seien. Auch in der Bauverordnung wird in verschiedenen Artikeln auf die Anwendbarkeit der VSS-Normen eingegangen. So unter anderem in Art. 36 bei der Ausführung und Erschliessung von Abstellplätzen als auch in Art. 37 bei der Anbindung an öffentliche Strassen. Bei beiden Artikeln wird explizit betont, dass die VSS-Normen für die Sichtweiten einzuhalten seien. Dies jedoch mit dem Vermerk, dass bei siedlungsorientierten Nebenstrassen, bei topographisch schwierigen Verhältnissen oder aus ortsbaulichen Gründen Abweichungen zugelassen werden, sofern die Verkehrssicherheit gewährleistet sei.

Diese Abweichungsgründe werden in Art. 36 unter anderem mit einer sehr steilen Hanglage näher spezifiziert, die es in Schaanwald an dieser Stelle nicht gibt. Auch der Staatsgerichtshof hat sich in einem Urteil mit den VSS-Normen beschäftigt. Im Handbuch zum Baugesetz des Amtes für Bau und Infrastruktur steht hierzu geschrieben:
«Hinsichtlich des Charakters der VSS-Normen hat der Staatsgerichtshof in seinem Beschluss vom 23. 10. 2009 (StGH 2008/129) festgehalten, dass das Heranziehen der VSS-Normen nicht sachfremd und die Anwendung der VSS-Normen sogar in der Bauverordnung aufgenommen worden sei. Ausserdem würde in Art. 39 Abs. 1 Baugesetz gefordert, dass die einschlägigen Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) einzuhalten seien.»
All dies bedeutet nichts anderes, als dass das Amt für Bau und Infrastruktur und damit das Land Liechtenstein bei sich andere Massstäbe auch in Bezug auf die Sichtweiten anlegt, als wenn es Private beträfe. Bei Privatstrassen müssen ohne Wenn und Aber die Sichtweiten eingehalten werden. Die Verordnung zum Baugesetz als auch das eigene Handbuch zum Baugesetz lassen - wenn überhaupt - ein Abweichen von den Sichtweiten nur unter sehr speziellen, restriktiven Voraussetzungen zu, welche meines Erachtens alle nicht auf das Zentrum von Schaanwald anwendbar sind. Und diese Abweichungen werden auch nur mit der Einschränkung gestattet, sofern die Verkehrssicherheit gewährleistet sei. Im Falle des Zentrums Schaanwald werden diese Abweichungen zu den VSS-Normen nicht nur viel grosszügiger ausgelegt, als in anderen Fällen, sondern auch meiner Meinung nach die Bauordnung widersprechend. Auch dieser Punkt ist für mich deshalb rechtsstaatlich höchst fragwürdig.

Und ich weiss auch nicht, Herr Regierungschef-Stellvertreter, weshalb Ihnen vom Bauamt bei der Beantwortung der angesprochenen Kleinen Anfrage des Abgeordneten Johannes Kaiser die Aussage in den Mund gelegt wurde, dass die Sichtweite aus der Sägenstrasse auf den motorisierten Verkehr an der Vorarlbergerstrasse knapp nicht erfüllt sei, was gemäss geltender Praxis als geringer Mangel zu bewerten sei und dieser sogar toleriert werden könne. Freddy Kaiser, der Gemeindevorsteher von Mauren, hat es im gestrigen Volksblatt-Bericht klar geäussert, dass dies nicht stimme, sondern die Vorarlbergerstrasse mitsamt der Ampel, der Verkehrsinsel, dem Einlenker Rüttegasse und der Bushaltebucht an dieser Stelle um 1.70 Meter hanglagig verschoben werden müsse, um die Sichtweiten gemäss VSS-Norm einzuhalten. Dies hätten die Abklärungen mit dem Büro Verkehrsingenieure ergeben. Das bedeutet: Sollte die Motion heute abgelehnt werden, werden Sie nicht umhinkommen, umfangreiche bauliche Massnahmen einzuleiten, um der geltenden Rechtslage in Bezug auf die Sichtweiten nachzuleben und die soeben geschilderten baulichen Massnahmen werden auch nicht gratis zu haben sein.

Die Problematik mit den Sichtweiten wie auch jene zuvor geschilderte bezüglich Unterschreitung des Grenzabstandes zur Vorarlbergerstrasse zeigt, dass das Zuschg-Gebäude nie und nimmer so gebaut hätte werden dürfen, wenn die Strassenverlegung nicht zum Konzept gehört hätte.

Und das alles soll rechtsstaatlich korrekt sein?

Geschätzte Abgeordnete, alle diese Punkte gehören geklärt. Aus diesem Grunde verlangt die Motion nicht den Bau dieser Strassenverlegung, sondern ausschliesslich einen Bericht und Antrag inklusive eines Finanzbeschlusses, damit der Landtag aufgrund aller notwendigen Informationen und in vollem Bewusstsein der rechtsstaatlichen und gesetzlichen Folgen sowie der bautechnischen Folgemassnahmen inkl. der Kosten, welche bei einem etwaigen Nein zur Strassenverlegung entstehen, einen definitiven Entscheid zur Strassenumlegung im Zentrum von Schaanwald fällen kann. Ein Nein zu dieser Motion würde diesen rechtsstaatlichen und bautechnischen Fragestellungen nicht gerecht. Mehr noch: Es würde das Signal ausgesandt, dass der Landtag solche rechtsstaatlich zumindest fragwürdigen Vorgehensweisen akzeptiert.

Mein Link zum Landtagsvotum:
https://www.youtube.com/watch?v=gUX8UKN87k0


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