Donnerstag, 19. Dezember 2019

Arbeitsgesetz - Wochenarbeitszeit Jugendliche

Wenn ein Amt das Gesetz (über)dehnt


«Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 40 Stunden für jugendliche Arbeitnehmer, die mindestens 15 Jahre aber noch nicht 18 Jahre alt sind.» So steht es in Art. 9 Abs. 1c des Liechtensteiner Arbeitsgesetzes. Das Gesetz sieht auch vor, dass in Ausnahmefällen oder in Fällen, in denen dies durch objektive Gründe gerechtfertigt ist, von der festgelegten wöchentlichen Höchstarbeitszeit abgewichen werden kann. Die Kontrolle darüber liegt beim Amt für Berufsbildung und Berufsberatung, welche die Lehrverträge zu genehmigen und somit die Abweichungen von der Höchstarbeitszeit zu bewilligen hat. Diesbezüglich scheint das Amt mit der Bewilligung von Ausnahmefällen sehr grosszügig umzugehen. Wie die zuständige Regierungsrätin Dominique Hasler bei der Beantwortung meiner Kleinen Anfrage ausführte, wird die gesetzlich vorgeschriebene Höchstarbeitszeit für Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren nur bei 27 Prozent aller Lehrverträge eingehalten. Bei 47 Prozent der Lehrverträge wurde eine höhere Wochenarbeitszeit vereinbart und vom Amt bewilligt. Bei dieser Grössenordnung kann nicht mehr von Ausnahmefällen gesprochen werden. Diese Zahlen belegen, dass das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung das Gesetz dehnt, für mich wird es damit überdehnt. Es war sicher nicht im Sinne des Gesetzgebers, dass Ausnahmefälle zur Regel werden und nur noch bei rund einem Viertel aller Lehrverträge mit Jugendlichen zwischen 15 und 18 Jahren die gesetzlich vorgeschriebene Höchstarbeitszeit von 40 Stunden verankert ist.

Diese Entwicklung kommt nicht von ungefähr. Einerseits, weil unser Land darauf achten muss, dass unsere Lehrausbildung dem Abkommen mit der Schweiz über die gegenseitige Anerkennung von Fähigkeitszeugnissen und Berufsattesten der beruflichen Grundausbildung entspricht. Diesbezüglich gibt es ein Regelungsgefälle, schreibt die Schweiz doch eine tägliche Arbeitszeit für Jugendliche von maximal neun Stunden vor, was einer Wochenarbeitszeit von 45 Stunden entspricht. Andererseits, weil die vorgeschriebene wöchentliche Höchstarbeitszeit von 40 Stunden für das Gewerbe zu erheblichen Schwierigkeiten in Bezug auf die betriebsinterne Organisation und Arbeitsabläufe führt. Es kommt nämlich nicht von ungefähr, dass 51 Prozent jener Lehrverträge, welche eine höhere Wochenarbeitszeit als 40 Stunden vorschreiben, mit Gewerbebetrieben abgeschlossen wurden.

Die Lösung eines solchen Problems sollte es nicht sein, das Gesetz einfach zu überdehnen und gesetzlich vorgeschriebene Ausnahmefälle zur Regel zu machen. Dies widerspricht dem vom Gesetzgeber vorgesehen Schutz von Jugendlichen, zumal sie auch noch für ihre Lehre ausserhalb des Lehrbetriebs viel Zeit aufwenden müssen. Sollte eine gesetzliche Vorgabe nicht mehr zeitgemäss sein und zu Umsetzungsproblemen führen, hat die Regierung das Heft in die Hand nehmen und Gesetzesanpassungen vorschlagen, mit welchen die bekannten Probleme ausgemerzt oder zumindest gemindert werden. So könnten zum Beispiel für Lehrlinge die Kompensationsregelungen von Überzeit grosszügiger ausgestaltet werden oder eine etwaige höhere Wochenarbeitszeit mit ausgeweiteten Ferienansprüchen kompensiert werden. Das Dreiecksverhältnis - Schutz der Jugendlichen, internationale Anerkennung des Lehrabschlusses, optimale Rahmenbedingungen für Lehrbetriebe - ist aus dem Lot geraten. Höchste Zeit, dass Regierungsrätin Dominique Hasler dafür sorgt, dass es wieder ins Gleichgewicht gerät, zum Vorteil aller Beteiligten.

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