Freitag, 5. Oktober 2018

Datenschutzgesetz

Vereine bleiben Leidtragende des Bürokratiemonsters


Eine überwiegende Anzahl an Vereinen haben einen Zweck, welcher sich auf das jeweilige Gemeindegebiet beschränkt. Andere Vereine wiederum sind zwar gemeindeübergreifend jedoch nicht über die Landesgrenzen hinaus tätig. Ich bin überzeugt, dass die wenigsten Vereine regional bzw. international gemäss ihrem Zweck tätig sind. Freiwillige Feuerwehren, Gesangsvereine, Musikvereine, Sportvereine, Kirchenchöre, Trachtenvereine, Kulturvereine, Fasnachtsvereine, Vereine mit sozialem Engagement und Viele andere mehr haben einzig und allein das Ziel, einen Beitrag zum Gemeinwesen und zum gesellschaftlichen wie sozialen Leben in Liechtenstein zu leisten. Auf der Homepage liechtenstein.li von Liechtenstein Marketing ist darüber zu lesen:
«Die Zahl an Vereinen in Liechtenstein ist kaum zu überblicken. Kaum eine Interessengruppe, die sich nicht in einem Verein organisiert, vom Sport über die Kultur bis hin zu sozialem Engagement. Waren es früher hauptsächlich Vereine innerhalb einer Gemeinde, sind es heute meist dorfübergreifende Vereine, die gemeinsam ihrem Hobby nachgehen.»
Die Mitglieder der Vereine gehen ihrem Hobby nach - nicht mehr und nicht weniger. Sie haben keinen wirtschaftlichen Zweck und betreiben kein kaufmännisch geführtes Gewerbe, sondern sind einzig und allein bestrebt, gemeinnützig zu dienen, ihre Finanzen mehr oder weniger ausgeglichen zu gestalten und ihrem Hobby zu frönen. Dies unterscheidet sie auch von Klein- und Mittelbetrieben, welche ein kaufmännisch geführtes Gewerbe betreiben und nach finanziellem Erfolg streben.

Viele dieser Vereine sind sehr klein, haben eine Mitgliederzahl, welche sich im zweistelligen oder maximal im unteren dreistelligen Bereich bewegen. Mit dem vorliegenden Datenschutzgesetz wird auf all das überhaupt keine Rücksicht genommen. Unabhängig davon ob es die Hilti AG, die Ivoclar Vivadent AG, die Hoval AG, der Trachtenverein Eschen-Nendeln, die Funkenzunft Triesen, der Männergesangsverein Mauren, die Hornschlittengemeinschaft Triesenberg, die Pfadinder und Pfadfinderinnen St. Felix aus Gamprin oder der Kochclub Bratpfanne aus Ruggell ist: alle werden über einen Kamm geschoren und unter dieses bürokratische Monster Datenschutzgesetz und Datenschutzgrundverordnung gestellt. Ich bin der Ansicht, dass damit weit, sehr weit über das Ziel hinausgeschossen wird.

Aus diesem Grunde stellte ich den Antrag, die Kleinst- und Kleinvereine unseres Landes in die Auflistung von Art. 2 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes, mit welcher definiert wird, für wen dieses Gesetz keine Anwendung findet, aufzunehmen. Konkret beantragte ich bei Art. 2 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes einen Buchstaben ‘e’ einzufügen. Mit diesem hätten Vereine nach Art. 246 ff des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR), welche im Handelsregister eingetragen sind und weniger als 500 Mitglieder zählen vom Datenschutzgesetz befreit werden sollen.

Der Antrag sah somit vor, dass jenen Vereinen, auf welche dieses Gesetz keine Anwendung finden soll, drei Auflagen mitgegeben worden wären. Zum einen hätten sie nach Art. 246 ff des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) konstituiert sein müssen. Zum anderen hätten sie sich ins Handelsregister eintragen lassen müssen, wenn sie von dieser Befreiung profitieren hätten wollen. Damit wäre der Regierung eine Kontrollfunktion in die Hand gegeben worden, indem sie sich jederzeit darüber informieren hätte lassen können, auf welche Vereine dieses Gesetz keine Anwendung findet. Drittens sollte diese Befreiung nur für Vereine gelten, welche weniger als 500 Mitglieder zählen. Damit wäre garantiert gewesen, dass wirklich nur die Kleinst- und Kleinvereine davon profitieren hätten können.

Mir war bewusst, dass dieser Antrag nicht vollumfänglich der europäischen Datenschutzgrundverordnung entsprochen hätte. Auch andere Länder haben in ihre nationale Gesetzgebung Bestimmungen aufgenommen, welche geringfügig von der europäischen Regelung abweichen. Ich denke hierbei nur an Österreich, das abweichende Strafbestimmungen eingeführt hat. Meines Erachtens kommt abweichenden Strafbestimmungen eine viel grössere Bedeutung zu, als die Ausnahme Kleinst- und Kleinvereine mit örtlicher Zweckerfüllung nicht unter das Datenschutzgesetz zu stellen. Mir ist bewusst, dass wir uns damit in eine Grauzone begeben hätten, welche irgendwann in Zukunft dazu hätte führen können, dass wir auf Druck der EU diesen Artikel wieder abändern hätten müssen. Dies nahm ich in Kauf, da mir die Befreiung der Vereine gemäss Antrag zum jetzigen Zeitpunkt wichtiger war, als vorauseilender Gehorsam gegenüber einem Bürokratieirrsinn.

Mir ging es mit diesem Antrag darum, den Vereinen den hohen zusätzlichen Bürokratieaufwand bei Administrations- und Organisationsarbeiten, die Gefahr von drastischen Strafen wie auch hohe Umsetzungs- und Implementierungskosen zu ersparen. Ich glaube, alle im Landtag vertretenen Parteien und Wählergruppen haben sich schon einmal über eine zu hohe Bürokratie in unserem Land beklagt. Nun haben wir ein ganzes Bürokratiemonster geboren. Wie gesagt, war mir die Wertschätzung gegenüber der Arbeit der unzähligen privaten Vereine und den grossmehrheitlich ehrenamtlich tätigen Personen aktuell wichtiger, als sie einem Bürokratiemonster mit dem Namen ‘Datenschutzgesetz’ zu unterstellen, auch wenn es uns von der EU aufs Auge gedrückt wurde.

Schlussendlich musste ich meinen Antrag zurückziehen, da ich feststellte, dass damit mehr Rechtsunsicherheit als Rechtssicherheit geschaffen worden wäre. In der Folge versuchte ich wenigstens den Strafbestimmungen in Art. 40 Abs. 6 des Datenschutzgesetzes die Vereine nach Art. 246 ff des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR), welche im Handelsregister eingetragen sind und weniger als 500 Mitglieder zählen von einer Busse zu befreien. Solche Bussbefreiung sieht das Gesetz für Behörden und die privatwirtschaftlichen Tätigkeiten der öffentlich-rechtlichen Unternehmen bereits vor. Deshalb war ich der Ansicht, dass auch Vereine von Bussen befreit werden sollten - was für die Behörden und öffentlich rechtliche Unternehmen geht, sollte auch für Vereine möglich sein. Leider fand dieser Antrag keine Mehrheit, weshalb nun auch alle Vereine unseres Landes mit verhältnismässig hohen Bussen rechnen müssen, wenn sie wiederholt das Datenschutzgesetz und die EU-Datenschutzgrundverordnung nicht vollumfänglich anwenden.

Das Liechtensteiner Gemeinwesen lebt von unseren Vereinen. Ohne Vereine wäre das gesellschaftliche Leben unseres Landes in jener Art und Weise, wie wir es heute kennen und schätzen, nicht denkbar. Darüber hinaus gilt es zu berücksichtigen, dass bei einer überwiegenden Anzahl an Vereinen dem jeweiligen Vereinszweck ehrenamtlich nachgelebt wird. Kurzum: Das gesellschaftliche Leben Liechtensteins ist von den privaten Vereinen und der Ehrenamtlichkeit gekennzeichnet und ohne sie nicht vorstellbar.

Ich war der Meinung, dass wir zumindest jenen, welche für das Gemein- und Sozialwesen als auch das gesellschaftliche Leben unseres Landes ehrenamtlich tätig sind und dies federführend mitprägen damit auch signalisieren hätten sollen, dass wir alles versuchen, um ihnen diesen Bürokratieirrsinn zu ersparen. Wären wir zu einem späteren Zeitpunkt gezwungen worden, dies abzuändern, so hätten wir wenigstens sagen können, dass wir alles versucht hätten, was in unserer Macht lag. Schade, dass ich die Mehrheit des Landtages davon nicht überzeugen konnte, es wäre eine Wertschätzung gewesen.

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